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   BFH - IX R 35/21   

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BFH - IX R 35/21 (https://dejure.org/9999,144385)
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Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2016/679 Art 15

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    DSGVO Art 15
    Datenschutzgrundverordnung, Steuerakten, Kopie, Zurverfügungstellung, Gewerbesteuermessbetrag

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21

    DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels

    Über die vom Gericht zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hat der BFH noch nicht entschieden (Az.: IX R 35/21, vormals II R 47/21).

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das hiesige Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des unter dem Aktenzeichen IX R 35/21 geführten Revisionsverfahrens des BFH auszusetzen.

    Der Rechtsstreits ist entscheidungsreif und weder die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 16.01.2023 noch der Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem unter dem Aktenzeichen IX R 35/21 geführte Revisionsverfahren auszusetzen stehen einer Entscheidung des Gerichts entgegen.

    Das Verfahren ist mangels Vorgreiflichkeit des unter dem Aktenzeichen IX R 35/21 geführten Revisionsverfahrens auch nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen.

    Das unter dem Az. IX R 35/21 anhängige Revisionsverfahren gebietet mangels Vorgreiflichkeit keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 16 K 12118/21

    Akteneinsicht und Aktenkopie nach DSGVO und AO

    Diese Fragen sind bisher nicht vom BFH geklärt worden, weswegen bereits mehrere Revisionsverfahren dazu beim BFH anhängig sind (vgl. Az. IX R 27/22, IX R 28/22, IX R 20/22, IX R 35/21).
  • BFH, 06.09.2023 - IX B 14/23

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung

    Die hiergegen gerichtete Revision ist beim erkennenden Senat anhängig (IX R 35/21).

    Er führte unter anderem an, das Revisionsverfahren IX R 35/21 sei ein für den Schadensersatzanspruch vorgreifliches Rechtsverhältnis.

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